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   BFH, 13.12.2005 - X R 61/01   

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https://dejure.org/2005,692
BFH, 13.12.2005 - X R 61/01 (https://dejure.org/2005,692)
BFH, Entscheidung vom 13.12.2005 - X R 61/01 (https://dejure.org/2005,692)
BFH, Entscheidung vom 13. Dezember 2005 - X R 61/01 (https://dejure.org/2005,692)
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Volltextveröffentlichungen (10)

  • Notare Bayern PDF, S. 80 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    § 10 Abs. 1 Nr. 1 a, § 12 Nr. 2 EStG
    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen, Abänderbarkeit einer dauernden Last

  • lexetius.com

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 12 Nr. 2, § 33 und § 33a Abs. 1; AO 1977 § 42; ZPO § 323

  • IWW
  • Deutsches Notarinstitut

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 12 Nr. 2, § 33 und § 33a Abs. 1; AO 1977 § 42; ZPO § 323
    Kein Sonderausgabenabzug von Versorgungsleistungen bei geändertem Versorgungskonzept nach Vermögensübergabe und nicht mehr ausreichender Ertragskraft des übergebenen Vermögens

  • Simons & Moll-Simons

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a, § 12 Nr. 2, § 33 und § 33a Abs. 1; AO 1977 § 42; ZPO § 323

  • Judicialis

    EStG § 10 Abs. 1 Nr. 1a; ; EStG § 12 Nr. 2; ; EStG § 33; ; EStG § 33a Abs. 1; ; AO 1977 § 42; ; ZPO § 323

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

  • datenbank.nwb.de

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Begrenzung der als dauernde Last abziehbaren Versorgungsleistungen

  • Der Betrieb(Abodienst, Leitsatz frei)

    Höhe des Sonderausgabenabzugs einer dauernden Last wegen Versorgungsleistungen ? Monatliche Barzahlungen an Schwiegermutter nach deren Verzicht auf Zuwendungsnießbrauch an einer Wohnung ? Abweichung von Verwaltungsanweisung ? Auch wegen Unterbringung der Empfängerin in ...

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse (2)

  • Rechtslupe (Kurzinformation/Zusammenfassung)

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen

  • Wolters Kluwer (Leitsatz)

    Steuerrechtliche Behandlung von Versorgungsleistungen; Begrenzung der Abzugsfähigkeit als Sonderausgabe bei der Vermögensübergabe gegen Vermögensleistungen; Nicht aus dem Ertrag des übergebenen Vermögens erbrachte Zahlungen als freiwillige Leistungen; Vergleichbarkeit ...

Besprechungen u.ä. (2)

  • Notare Bayern PDF, S. 80 (Volltext und Entscheidungsanmerkung)

    § 10 Abs. 1 Nr. 1 a, § 12 Nr. 2 EStG
    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen, Abänderbarkeit einer dauernden Last

  • IWW (Entscheidungsbesprechung)

    Vorweggenommene Erbfolge - Versorgungsleistungen werden abgeändert

In Nachschlagewerken

  • smartsteuer.de | Lexikon des Steuerrechts
    Besteuerung von Versorgungsleistungen
    Versorgungsleistungen aus unentgeltlichen Vermögensübergaben
    Ertragbringende Wirtschaftseinheit
    Ertragsermittlung
    Vorweggenommene Erbfolge
    Einzelheiten zum Versorgungsvertrag
    Ertrag bringende Wirtschaftseinheit
    Ermittlung der maßgeblichen Erträge

Sonstiges

  • nwb.de (Verfahrensmitteilung)

    EStG § 10 Abs 1 Nr 1a, EStG § 12 Nr 2, EStG § 33, EStG § 33 a, GG Art 3, GG Art 6 Abs 1
    Dauernde Last; Existenzminimum; Nießbrauch; Unterhalt; Versorgung

Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • BFHE 212, 195
  • NJW-RR 2006, 1369
  • FamRZ 2006, 621 (Ls.)
  • BB 2006, 750
  • BB 2006, 751
  • DB 2006, 704
  • BStBl II 2008, 16
 
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Wird zitiert von ... (26)Neu Zitiert selbst (48)

  • BFH, 12.05.2003 - GrS 1/00

    Vermögensübertragung gegen Versorgungsleistungen

    Auszug aus BFH, 13.12.2005 - X R 61/01
    Dem liegt nach dem Beschluss des Großen Senats des BFH vom 12. Mai 2003 GrS 1/00 (BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95) die normleitende Vorstellung zugrunde, dass der Übergeber das Vermögen --ähnlich wie beim Nießbrauchsvorbehalt-- ohne die vorbehaltenen Erträge, die nunmehr als Versorgungsleistungen zufließen, übertragen hat.

    Sie stellen Entgelt für das übernommene Vermögen dar (BFH-Beschluss in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95, unter C.II. vor 1. und 3.).

    d) S hatte dem Kläger in Gestalt des Verzichts auf den ihr zustehenden Nießbrauch an einer diesem gehörenden Wohnung Vermögen "übertragen", welches nach der Rechtsprechung des BFH als begünstigte Wirtschaftseinheit i.S. des in § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG geregelten Sonderrechtsinstituts in Betracht kommt (allgemein zum Begriff des nach § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG begünstigten Vermögens vgl. nunmehr den Beschluss des Großen Senats des BFH in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95, unter C.II.6. "Art des übergebenen Vermögens").

    Schon in seiner früheren, vor den Beschlüssen des Großen Senats des BFH in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 und vom 12. Mai 2003 GrS 2/00 (BFHE 202, 477, BStBl II 2004, 100) ergangenen Rechtsprechung hat der BFH den Nießbrauch (oder ein vergleichbares Nutzungsrecht) an einer Immobilie als eine i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG potentiell begünstigte Wirtschaftseinheit angesehen.

    Da S, solange der Nießbrauch bestand, die aus der betreffenden Wohnung erzielten Mieterträge als Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung i.S. von § 21 EStG zuzurechnen waren und sie sich nach der neueren, durch die Beschlüsse des Großen Senats in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95 und in BFHE 202, 477, BStBl II 2004, 100 eingeleiteten Rechtsprechung des BFH allenfalls Versorgungsleistungen in Höhe der aus dem übertragenen Objekt (Nutzungsrecht) erzielbaren Erträge "vorbehalten" konnte, war der Nießbrauchsverzicht jedenfalls im Grundsatz nicht geeignet, zu einer nach der Wertung des § 42 AO 1977 missbilligten Steuerumgehung zu führen.

    Das Sonderrecht der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen --und die damit verbundene Privilegierung-- kommt nur dann zur Anwendung, wenn die Versorgungsleistungen aus den Nettoerträgen des übertragenen Vermögens erbracht werden können (BFH-Beschluss in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95).

    Sie sind Entgelt für das übernommene Vermögen (BFH-Beschluss in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95).

    Ausgangspunkt sind die steuerlichen Einkünfte, die allerdings um AfA, erhöhte Absetzungen und Sonderabschreibungen sowie um außerordentliche Aufwendungen zu bereinigen sind (vgl. BFH-Beschluss in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95, unter C.II.6.b aa c).

    Ergibt hingegen die nach den Verhältnissen des Übergabezeitpunktes "überschlägig" zu treffende Prognose, dass die --zu erwartenden-- erzielbaren Nettoerträge nicht ausreichen, die voraussichtlichen wiederkehrenden Leistungen in vollem Umfang zu erbringen, sind diese von Anbeginn an Entgelt für das übernommene Vermögen, d.h. für die durch den Nießbrauchsverzicht bewirkte "Übertragung" der Nutzungsbefugnis an der Wohnung (grundlegend BFH-Beschluss in BFHE 202, 464, BStBl II 2004, 95, unter C.II. vor 1. und 3. der Gründe).

  • BFH, 11.03.1992 - X R 141/88

    Vermögensübertragung gegen lebenslängliche Geldrente

    Auszug aus BFH, 13.12.2005 - X R 61/01
    Die Abänderbarkeit kann auch aus der Rechtsnatur des typischen Versorgungsvertrages folgen (BFH-Urteil vom 11. März 1992 X R 141/88, BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499, unter 3. und 4.).

    In diesem Sinne ist das bürgerlich-rechtliche Altenteil ein Inbegriff von Versorgungsleistungen verschiedener Art, die durch die gemeinsame Zweckbestimmung, den Berechtigten ganz oder teilweise zu versorgen, zu einer rechtlichen Einheit verbunden sind (BFH-Urteil in BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499, m.w.N. aus der zivilrechtlichen Rechtsprechung).

    Soweit dem Versorgungsberechtigten nach der Vermögensübergabe mehr an Mitteln zur Verfügung steht als zuvor aus dem übergebenen Vermögen zu erwirtschaften war, sind die beiderseitigen Lebensverhältnisse nicht infolge der Vermögensübergabe, sondern durch eine hiervon unabhängige Versorgungszusage verknüpft (vgl. z.B. BFH-Urteil in BFHE 166, 564, BStBl II 1992, 499).

  • BFH, 16.06.2004 - X R 50/01

    Vermögensübergabe im Rahmen vorweggenommener Erbfolge: Ablösung eines Nießbrauchs

    Auszug aus BFH, 13.12.2005 - X R 61/01
    Dies ist für die Abziehbarkeit und materiell-rechtlich korrespondierend für die Steuerbarkeit der privaten Versorgungsrente konstituierend (Senatsurteil vom 16. Juni 2004 X R 50/01, BFHE 207, 114, BStBl II 2005, 130, unter II.1.b der Gründe).

    Dies gilt nicht nur für den Vorbehaltsnießbrauch (vgl. z.B. Senatsurteile vom 3. Juni 1992 X R 14/89, BFHE 169, 25, BStBl II 1993, 23; vom 3. Juni 1992 X R 147/88, BFHE 169, 127, BStBl II 1993, 98; vom 25. November 1992 X R 34/89, BFHE 170, 76, BStBl II 1996, 663; vom 3. März 2004 X R 38/01, BFH/NV 2004, 1095, unter II.1., letzter Absatz; in BFHE 207, 114, BStBl II 2005, 130), sondern ebenso für den hier in Rede stehenden Zuwendungsnießbrauch (vgl. z.B. Senatsurteile vom 15. März 1994 X R 93/90, BFH/NV 1994, 848, unter 2.b; vom 25. November 1992 X R 148/90, BFH/NV 1993, 586, unter II.1.a bb und cc der Gründe).

    Darüber hinaus kann der Kläger den in den einzelnen wiederkehrenden Zahlungen enthaltenen Zinsanteil gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 1 EStG als Werbungskosten abziehen (grundlegend --für den Fall der auch hier vorliegenden dauernden Last-- BFH-Urteil vom 9. Februar 1994 IX R 110/90, BFHE 175, 212, BStBl II 1995, 47; vgl. ferner Senatsurteil in BFHE 207, 114, BStBl II 2005, 130, unter II.5., ebenfalls eine dauernde Last betreffend).

  • BFH, 19.01.2017 - VI R 75/14

    Altersvorsorgeaufwendungen als Sonderausgaben - Stufenweise Ermittlung der

    Der BFH äußerte sich nur allgemein zur Verfassungsmäßigkeit der zumutbaren Belastung durch "den Ansatz einer --nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte, dem Familienstand und der Kinderzahl-- gestaffelten zumutbaren Belastung", ohne allerdings zu den Einzelheiten der Berechnung Stellung zu nehmen (z.B. BFH-Urteile vom 13. Dezember 2005 X R 61/01, BFHE 212, 195, BStBl II 2008, 16; in BFHE 166, 159, BStBl II 1992, 179; s.a. Senatsurteil in BFHE 224, 453, BStBl II 2009, 808).

    Der Ansatz einer zumutbaren Belastung ist zwar dem Grunde nach nicht zu beanstanden, soweit es sich nicht um Aufwendungen für Leistungen handelt, die Sozialhilfeempfängern allgemein ohne weitere Gegenleistung gewährt werden (vgl. Senatsurteil in BFHE 251, 196, BStBl II 2016, 151), und sofern dem Steuerpflichtigen nach Abzug ein verfügbares Einkommen verbleibt, das über dem Existenzminimum liegt (BFH-Urteile in BFHE 212, 195, BStBl II 2008, 16; in BFHE 166, 159, BStBl II 1992, 179).

  • BFH, 25.01.2017 - X R 59/14

    Vorbehaltsnießbrauch hindert steuerneutrale unentgeltliche Übertragung eines

    (2) Die Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen ist demgegenüber geprägt durch das Versorgungsbedürfnis des Übertragenden als typischerweise notwendige Folge der Übertragung von existenzsicherndem Vermögen sowie die aus dem übertragenen Wirtschaftsgut resultierende Leistungsfähigkeit des zur Zahlung Verpflichteten, des neuen Betriebsinhabers (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. Senatsurteil vom 13. Dezember 2005 X R 61/01, BFHE 212, 195, BStBl II 2008, 16, unter II.3.).
  • FG Niedersachsen, 16.10.2012 - 3 K 10451/11

    Steuerliche Neubewertung eines Altenteilsvertrages bei Aufgabe der selbst

    Dieser habe entschieden, dass bei einer Änderung des Versorgungskonzeptes eines Altenteilsvertrages eine aktualisierte Ertragsprognose hinsichtlich des übertragenen Vermögens heranzuziehen sei (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005 X R 61/01, BStBl II 2008, 16).

    In steuerlicher Hinsicht seien die Höhe der abziehbaren Leistungen (dauernden Lasten) durch die nach der neuen Ertragsprognose erzielbaren Nettoerträge begrenzt (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005, aaO.).

    Sie sind Entgelt für das übernommene Vermögen (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005, aaO. m.w.N.).

    Der Versorgungscharakter als ein Kennzeichen eines Leibgedingvertrages und die aus der Überlassung des Vermögens gegen Übernahme der persönlichen Versorgung folgende wechselseitige Gebundenheit und die hierdurch bedingte "Verknüpfung der beiderseitigen Lebensverhältnisse" sind die zu berücksichtigenden Merkmale dieses Vertragstypus (vgl. BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005, aaO.).

    - Der BFH hat bereits in dem vom FA herangezogenen Urteil entschieden, dass ein gestiegenes Versorgungsbedürfnis des Berechtigten und eine vertragliche Anpassung des Versorgungskonzepts durch die Vertragsparteien eine steuerliche Neubewertung des Vertrages nach sich zieht (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005, aaO.).

    Das BMF hat (offenbar) aus dem Urteil des BFH vom 13. Dezember 2005 (aaO.) zugleich gefolgert, dass nicht nur eine gegenseitig vertraglich vereinbarte Änderung des Versorgungskonzeptes sondern auch eine einseitige Änderung der Bewirtschaftung des übertragenen Vermögens steuerlich im Sinne des § 10 Abs. 1 Nr. 1a EStG einer zivilrechtlichen Vertragsanpassung gleich stehe (vgl. Rz. 62 des BMF-Schreibens vom 11. März 2010, aaO.):.

    Dies war Gegenstand des BFH-Urteils vom 13. Dezember 2005 (aaO.), da dort der bisherige jährliche Barunterhalt von 6.000 DM über 7.200 DM auf den vom BFH als wesentlich betrachteten Betrag von rund 41.000 DM bzw. rund 20.000 DM wegen der Pflegeleistungen erhöht worden war.

  • FG Rheinland-Pfalz, 06.09.2012 - 4 K 1970/10

    Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen

    Dies sei verfassungsgemäß, soweit dem Steuerpflichtigen ein verfügbares Einkommen verbleibe, das über dem Regelsatz für das Existenzminimum liege (Hinweis auf das BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005 X R 61/01, BStBI II 2008, 16/22, m.w.N.; Schmidt/Lo schelder EStG, 29. Auflage 2010, § 33 Rz 31).
  • BFH, 17.03.2010 - X R 38/06

    Umschichtungen im Rahmen der Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen -

    Der Senat teilt diese Auffassung (vgl. in diese Richtung gehend bereits das Senatsurteil vom 13. Dezember 2005 X R 61/01, BFHE 212, 195, BStBl II 2008, 16).

    a) Bei einer einvernehmlichen Änderung des Versorgungskonzeptes aufgrund des gestiegenen Versorgungsbedürfnisses des Berechtigten sind die durch die Nettoerträge des übergebenen Vermögens gedeckten Versorgungsleistungen abziehbar, auch wenn darüber hinausgehende Zahlungen freiwillige Leistungen i.S. des § 12 Nr. 2 EStG sind (Senatsurteil in BFHE 212, 195, BStBl II 2008, 16).

    Denn anders als in dem in BFHE 212, 195, BStBl II 2008, 16 entschiedenen Fall ist Grund für die erhöhten Zahlungen an die Mutter des Klägers nicht ein im Laufe des Vollzugs des Übergabevertrags gestiegenes Versorgungsbedürfnis der versorgungsberechtigten Vermögensübergeberin. Vielmehr hat sich die Mutter des Klägers von Beginn an unabhängig von der Entwicklung ihrer Versorgungslage höhere Versorgungsleistungen ausbedungen. Dadurch wollte sie sich ihren Anteil an dem Verkaufserlös des Kiesvorkommens sichern und zwar unabhängig davon, welche laufenden Erträge die Vermögensübernehmer aus dem Erlös erzielen konnten. Damit hat sich die Vermögensübergeberin im Ergebnis an der Substanz des übergebenen Vermögens beteiligt. In einem solchen Fall muss es bei dem Grundsatz bleiben, dass Versorgungsleistungen insgesamt nur als Sonderausgaben abziehbar sind, wenn der Ertrag des übergebenen bzw. umgeschichteten Vermögens nach überschlägiger Berechnung (vgl. Tz. 27 des BMF-Schreibens in BStBl I 2010, 227) die Versorgungsleistungen abdeckt.

  • BFH, 23.11.2016 - X R 8/14

    Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende

    In steuerlicher Hinsicht sei die Höhe der abziehbaren Leistungen durch die erzielbaren Nettoerträge begrenzt (Senatsurteil vom 13. Dezember 2005 X R 61/01, BFHE 212, 195, BStBl II 2008, 16).
  • BFH, 15.09.2010 - X R 13/09

    Vermögensübergabe gegen Versorgungsleistungen: Notwendigkeit schriftlicher

    Aus dem Senatsurteil vom 13. Dezember 2005 X R 61/01 (BFHE 212, 195, BStBl II 2008, 16) könne nicht gefolgert werden, dass nach jeder Vertragsänderung eine erneute Ertragsprognose anzustellen sei und ursprünglich wegen ihrer Zuordnung zum sog. Typus 2 nicht als Sonderausgaben abziehbare Zahlungen für die Zukunft steuerlich anzuerkennen seien.
  • BFH, 23.11.2016 - X R 16/14

    Vermögensübertragung im Wege der vorweggenommenen Erbfolge gegen wiederkehrende

    Ertragsteuerrechtlich seien die Versorgungsleistungen auf die erzielbaren Nettoerträge der übergebenen Wirtschaftseinheit begrenzt (Senatsurteil vom 13. Dezember 2005 X R 61/01, BFHE 212, 195, BStBl II 2008, 16).

    Das FG habe zutreffend auf das BFH-Urteil in BFHE 212, 195, BStBl II 2008, 16 verwiesen, dessen Ausführungen nur so verstanden werden könnten, dass es sich im Streitfall nicht um eine Leibrente, sondern um eine dauernde Last handele.

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2014 - 1 K 1756/13

    Dauernde Last oder Rente

    In steuerlicher Hinsicht ist die Höhe der abziehbaren Leistungen durch die erzielbaren Nettoerträge begrenzt (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005 X R 61/01, BStBl II 2008, 16).

    (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005 a.a.O.).

    Im Urteil des BFH vom 13. Dezember 2005 X R 61/01, BStBl II 2008, 16 führt der BFH aus, dass für eine steuerrechtlich zu beachtende Änderungsklausel der Vorbehalt der Rechte aus § 323 ZPO genügt.

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2014 - 1 K 2355/13

    Dauernde Last oder Rente

    In steuerlicher Hinsicht ist die Höhe der abziehbaren Leistungen durch die erzielbaren Nettoerträge begrenzt (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005 X R 61/01, BStBl II 2008, 16).

    (BFH-Urteil vom 13. Dezember 2005 a.a.O.).

    Im Urteil des BFH vom 13. Dezember 2005 X R 61/01, BStBl II 2008, 16 führt der BFH aus, dass für eine steuerrechtlich zu beachtende Änderungsklausel der Vorbehalt der Rechte aus § 323 ZPO genügt.

  • FG Rheinland-Pfalz, 15.01.2014 - 1 K 1829/12

    Dauernde Last oder Rente

  • FG Baden-Württemberg, 24.11.2014 - 10 K 798/14

    Verfassungsmäßigkeit der Ermittlung der zumutbaren Belastung nach § 33 EStG:

  • FG Hessen, 06.10.2016 - 11 K 1161/11

    § 10 Abs.1 Nr.1a EStG

  • FG Rheinland-Pfalz, 30.06.2010 - 5 K 2353/08

    Dauernde Last bei Ausschluss der Abänderung des Versorgungsvertrags wegen

  • BFH, 16.06.2021 - X R 30/20

    Generationennachfolge-Verbund bei Nacherbschaft

  • FG Niedersachsen, 28.08.2008 - 3 K 219/06

    Abziehbarkeit der auf besondere Verpflichtungsgründen beruhenden Renten und

  • FG Münster, 20.04.2016 - 7 K 999/13

    Bemessung der Höhe der als dauernde Last und damit als Sonderausgaben zu

  • BFH, 09.09.2020 - X R 3/18

    Behandlung von Versorgungsleistungen infolge des Verzichts auf einen

  • FG Sachsen, 24.04.2013 - 1 K 764/11

    Rückwirkenden Anwendung der Vorschriften zum Nachweis von Krankeitskosten sowie

  • FG Köln, 18.03.2009 - 7 K 4902/07

    Besteuerung von Zahlungen aufgrund eines Rentenvertrages in voller Höhe oder nur

  • FG Sachsen, 24.04.2013 - 1 K 781/11

    Rückwirkende Anwendung der Vorschriften zum Nachweis von Krankeitskosten sowie

  • BFH, 06.11.2007 - X B 209/07

    Nichtzulassungsbeschwerde: Darlegung der Klärungsbedürftigkeit einer Rechtsfrage

  • FG Niedersachsen, 19.08.2008 - 8 K 183/07

    Abzug von in einem Versorgungsvertrag vereinbarten Altenteilleistungen nach § 10

  • FG Düsseldorf, 15.11.2002 - 1 K 3306/01

    Krankheit; Diätaufwendungen; Getreideallergie; Zöliakie; Außergewöhnliche

  • FG Sachsen-Anhalt, 17.12.2009 - 5 K 1157/04

    Gesetzlicher Übergang des Unterhaltsanspruchs bei Leistungen nach dem

  • FG München, 08.12.2009 - 13 K 2305/07

    Weder Unterhaltszahlungen an Kinder noch Aufwendungen für die Kontaktpflege zu

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